DER CLUB

Recht und Verkehr
Kleine Verkehrssünden

WAC-Magazin Heft 19/1955

Im Folgenden sollen kleine Verkehrssünden behandelt werden, die besonders im täglichen Fahrverkehr auffallen. Es ist dabei nicht gesagt, daß diese Verkehrssünden immer ohne beträchtlichen Schaden sowohl materieller, als körperlicher Art bleiben müssen und es soll auch die folgende Aufzählung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Die Aufzählung soll vielmehr den Zweck haben, daß sich jeder einmal nachprüft, ob er sich nicht der Übertretungen, die im Folgenden besprochen werden, häufig selber schuldig macht. Dies wollen wir als Mitglieder des Automobilclubs nach Möglichkeit vermeiden, weil wir doch bestrebt sein wollen, ein Vorbild für andere zu sein. Außerdem liegt die Beachtung der Verkehrsvorschrift im dringendsten Interesse des Einzelnen, auch wenn nichts passiert, denn es ist bekannt, daß eine Verkehrssünderkartei geführt wird, in der auch Übertretungen laufen. Außerdem werden aller Voraussicht nach gebührenpflichtige Verwarnungen von DM 2,- auf DM 5,- erhöht. Immer wieder ist zu beachten, daß auch bei stärkstem Verkehr in den Straßen und natürlich auch auf Bundesstraßen sich langsam fahrende Kraftfahrzeuge bewegen, die dann aber nicht einmal rechts fahren, sondern sich oft sogar in der Mitte der Straße bewegen und auf diese Weise den zügigen Verkehrsstrom behindern. Außerdem sind derartige Fahrer eine Quelle von Unfällen, denn überholende Fahrer werden verleitet, was natürlich unzulässig ist, entweder rechts zu überholen oder zwar links, aber dann oft mit dem entgegen kommenden Verkehr in Kollision geraten können. Wenn also einer schon langsam fährt, so soll er sich, was im übrigen auch vorgeschrieben ist, ganz rechts halten. Ich halte aber das sehr langsame Fahren, auch wenn ganz rechts gefahren wird, auf verkehrsreichen Straßen auch verkehrsgefährdend, obwohl es nicht verboten ist. Man soll sich also grundsätzlich dem zügigen Verkehrsstrom anpassen und auf verkehrsreichen Straßen nicht spazieren fahren. Dies kann man im Urlaub und auf einsameren Straßen tun. Besonders hingewiesen werden muß auf das durchaus unrichtige Verhalten und Fahren auf den Autobahnen.

Bevor zum Überholen die Fahrbahnseite gewechselt wird, muß sich jeder Fahrer vergewissern, daß sich auf der linken Fahrbahnseite kein schnelleres Fahrzeug genähert hat. Andererseits muß der schnellere Fahrer sorgfältig das vorausfahrende Fahrzeug auf eine Überholungsabsicht beobachten und seine Fahrweise darauf einstellen. Das ist ein durchaus richtiger Grundsatz, den der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aufgestellt hat, denn nur auf diese Weise können häufige Unfälle vermieden werden. Trotz dieser selbstverständlichen Rücksichtnahme kann immer und immer wieder beobachtet werden, daß Fahrer ohne Rücksicht auf den Verkehr, der sich hinter ihnen abwickelt, kurz hinter einem anderen Fahrzeug auf die linke Fahrbahn überwechseln, sei es mit oder ohne Zeichen geben. Schon häufig hat bei den hohen Geschwindigkeiten dies natürlich zu Unfällen geführt. Immer wieder kann beobachtet werden, daß das Vorfahrtsrecht eines anderen nicht beachtet wird. Es ist bekannt, daß dieses Verhalten den größten Prozentsatz der Unfälle ausmacht. Oft geschieht dies in einer solch rücksichtslosen Weise, daß man darüber nur staunen kann. Neulich z.B. ist es mir passiert, daß ein Fahrer, der aus der Stiftstraße herausfuhr, obwohl ich auf der Kreuzung Stiftstraße-Königstraße Richtung Schloßplatz war, so daß ich gezwungen wurde, auf die Straßenbahngleise zu fahren, um nicht mit ihm zu kollidieren, dadurch aber andererseits beinahe mit dem Gegenverkehr in Kollision geriet, noch frech wurde und absolut uneinsichtig war. Ferner kann immer wieder beobachtet werden, daß keinerlei Rücksicht auf die Straßenbahn genommen wird. Ich habe hierüber schon einmal Ausführungen in unserem Mitteilungsblatt gemacht. Es ist nicht angängig, daß kurz vor der Straßenbahn die Straße gekreuzt wird, so daß die Straßenbahn abstoppen muß. Es ist weiter nicht angängig, auf Straßenbahnschienen an Kreuzungspunkten zu halten, wenn die Straßenbahn schon ganz in der Nähe ist, wie z. B. am Bahnhofsplatz, wo bekanntlich die Straßenbahn eine besondere Durchfahrt hat und diese dann nicht ausüben kann, wenn die Geleise belegt sind. Sehr gut macht es sich ferner, wenn der Kraftfahrer auf die Fußgänger Rücksicht nimmt und diese nicht zum Springen über die Straße zwingt. Es ist immer ein sehr gutes Zeichen für einen Kraftfahrer, wenn er an dem Fußgängerübergang anhält und die Fußgänger durchläßt.

Bevor zum Überholen die Fahrbahnseite gewechselt wird, muß sich jeder Fahrer vergewissern, daß sich auf der linken Fahrbahnseite kein schnelleres Fahrzeug genähert hat. Andererseits muß der schnellere Fahrer sorgfältig das vorausfahrende Fahrzeug auf eine Überholungsabsicht beobachten und seine Fahrweise darauf einstellen. Das ist ein durchaus richtiger Grundsatz, den der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aufgestellt hat, denn nur auf diese Weise können häufige Unfälle vermieden werden. Trotz dieser selbstverständlichen Rücksichtnahme kann immer und immer wieder beobachtet werden, daß Fahrer ohne Rücksicht auf den Verkehr, der sich hinter ihnen abwickelt, kurz hinter einem anderen Fahrzeug auf die linke Fahrbahn überwechseln, sei es mit oder ohne Zeichengeben. Schon häufig hat bei den hohen Geschwindigkeiten dies natürlich zu Unfällen geführt. Immer wieder kann beobachtet werden, daß das Vorfahrtsrecht eines anderen nicht beachtet wird. Es ist bekannt, daß dieses Verhalten den größten Prozentsatz der Unfälle ausmacht. Oft geschieht dies in einer solch rücksichtslosen Weise, daß man darüber nur staunen kann. Neulich z.B. ist es mir passiert, daß ein Fahrer, der aus der Stiftstraße herausfuhr, obwohl ich auf der Kreuzung Stiftstraße-Königstraße Richtung Schloßplatz war, so daß ich gezwungen wurde, auf die Straßenbahngleise zu fahren, um nicht mit ihm zu kollidieren, dadurch aber andererseits beinahe mit dem Gegenverkehr in Kollision geriet, noch frech wurde und absolut uneinsichtig war. Ferner kann immer wieder beobachtet werden, daß keinerlei Rücksicht auf die Straßenbahn genommen wird. Ich habe hierüber schon einmal Ausführungen in unserem Mitteilungsblatt gemacht. Es ist nicht angängig, daß kurz vor der Straßenbahn die Straße gekreuzt wird, so daß die Straßenbahn abstoppen muß. Es ist weiter nicht angängig, auf Straßenbahnschienen an Kreuzungspunkten zu halten, wenn die Straßenbahn schon ganz in der Nähe ist, wie z. B. am Bahnhofsplatz, wo bekanntlich die Straßenbahn eine besondere Durchfahrt hat und diese dann nicht ausüben kann, wenn die Geleise belegt sind. Sehr gut macht es sich ferner, wenn der Kraftfahrer auf die Fußgänger Rücksicht nimmt und diese nicht zum Springen über die Straße zwingt. Es ist immer ein sehr gutes Zeichen für einen Kraftfahrer, wenn er an dem Fußgängerübergang anhält und die Fußgänger durchläßt.

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Stetig wie die Straßen, die endlos das Land durchziehen, dient dieses Zeichen dem Verkehr, es bürgt in 28 Ländern der Welt für die hohe Güte der BP-Produkte. Bei den Männern der BP sind Fahrer und Fahrzeug in guter Obhut BP BENZIN- UND PETROLEUM-GESELLSCHAFT M.B.H.

Andererseits muß es natürlich auch von den Fußgängern verlangt werden, daß diese nicht im Schneckentempo den Fußgängerübergang benützen, was häufig absichtlich geschieht. Ferner ist beim Überholen eines Fußgängers oder eines Radfahrers genügend Abstand zu halten. Es genügt meistens nicht ein Abstand von 30 oder 50 cm, sondern der genügende und auch in Entscheidungen verlangte Abstand sollte mindestens 1 m betragen, da sowohl beim Fußgänger, aber insbesondere beim Radfahrer mit unbeherrschten Bewegungen zu rechnen ist. Ein unaufmerksamer Fahrer ist weiterhin der, der an Verkehrsknotenpunkten abgestoppt wird, dies schon von weitem bemerkt und dann anfängt, ganz langsam zu fahren, so daß sich der nachfolgende Verkehr auch nur langsam bewegen kann und wenn die Durchfahrt wieder freigegeben ist, noch nicht aufrückt. Derselbe Fahrer macht dann häufig den Fehler, daß er nach Freigabe des Verkehrs durch den Verkehrsschutzmann zunächst gar nicht oder dann nur ganz langsam anfährt, so daß die Verkehrsschlange hinter ihm nur zum Teil durchkommt, weil inzwischen der Verkehrsschutzmann die Durchfahrt wieder abgestoppt hat. Dies ist nicht nur eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den anderen Fahrern, sondern behindert auch sehr wesentlich den flüssigen Durchgangsverkehr. Manche Fahrer lernen es ferner nie, daß sie beim links Abbiegen sich nach links einordnen und den Richtungsanzeiger rechtzeitig stellen bzw. ein entsprechendes Blinkzeichen geben. Es genügt nicht, seine Fahrtrichtungsänderung etwa nur 10 m vor dem Abbiegungsvorgang bekanntzugeben. Dies sollte vielmehr mindestens 50 m vorher geschehen, so daß der Nachfolgende genügend Zeit hat zu erkennen, daß sein Vordermann nach links abbiegt.

Daß nicht nach erheblichem Alkoholgenuß gefahren werden darf, dürfte allmählich bekannt sein, kommt aber immer wieder vor und nachher ist großer Jammer, wenn für einen solchen Fahrer nicht nur Freiheitsstrafen, sondern auch Führerscheinentziehung ausgesprochen wird, die häufig absolut existenzgefährdend sein kann. Es ist daher in solchen Fällen wirklich viel billiger, wenn man seinen Wagen stehen läßt und ein Taxi nimmt. Ein sehr interessanter neulich bei uns gehaltener Vortrag hat auch gezeigt, daß es sehr zweckmäßig ist, wenn jeder Fahrer, bevor er sein Auto besteigt, sich über sein derzeitiges Wohlbefinden im klaren ist. Fühlt einer sich absolut krank, so ist selbstverständlich auch seine Reaktionsfähigkeit und damit seine Fahrsicherheit beeinträchtigt und man sollte an solchen Tagen nicht fahren. Ein solcher Fahrer kann sich hierauf nicht berufen, denn es ist ihm meistens nachzuweisen, daß er schon bei Beginn der Fahrt nicht im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte war und es schon eine Fahrlässigkeit bedeutete, die Fahrt überhaupt anzutreten. Ein weiteres Problem ist das Parkproblem, das in einer Großstadt immer schwieriger wird. Dieser Mangel an Parkplätzen verleitet leicht dazu, unvorschriftsmäßig zu parken, was aber nicht nur Strafe nach sich ziehen, sondern auch Unfälle hervorrufen kann. Trotzdem können wir laufend derart strafbares Parken beobachten. Da ist z. B. einmal das Parken, das nicht parallel zum Bürgersteig, sondern in einem Winkel zur Fahrbahn erfolgt oder es steht zwar der Wagen parallel zum Bürgersteig, aber in einem Abstand von mehr als 1 m zum Gehwegrand. Ferner wird an Omnibus- oder Straßenbahnhaltestellen die Vorschrift nicht eingehalten, daß 10 m vor und hinter dieser Haltestelle nicht geparkt werden darf. Der gleiche Abstand ist von Kreuzungen einzuhalten. Besonders häufig kann die Beobachtung gemacht werden, daß nach dem Parken beim Aussteigen die Wagentür geöffnet wird ohne jegliche Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr, sei dies nun ein Radfahrer, Motorradfahrer oder Kraftwagen. In allen Fällen ist dies eine erhebliche Gefährdung, an der derjenige Schuld trägt, der ohne Beobachtung des Verkehrs seine Wagentür einfach aufreißt. Das Gleiche gilt vom Herausfahren aus einer parkenden Reihe von Kraftwagen. Es genügt auch nicht, einfach den Winker herauszustellen und dann herauszufahren, sondern auch hier ist man verpflichtet, den Verkehr zu beachten und erst herauszufahren, wenn sich eine Verkehrslücke ergibt.
Häufig besteht auch die Ansicht, daß es kein Parken des Wagens sei, wenn man kurz den Wagen mit laufendem Motor stehen läßt. Das ist zwar richtig, aber ein solches Halten kann absolut verkehrshindernd sein. Ich habe neulich beobachtet, daß ein Wagen etwa 5 m nach einer Kreuzung hielt, der nachfolgende V er kehr nicht durchkam wegen des Gegenverkehrs, sich dadurch auch der ganze Verkehr auf der kreuzenden Straße staute und der Fahrer trotzdem nicht belehrbar war, mit seinem Wagen wegzufahren. Bekannt sein sollte weiter, daß bei Parken bei Nacht ohne Licht der Wagen eine genügend fremde Lichtquelle haben muß (Laternengarage). Diese Lichtquelle genügt aber nicht, wenn z. B. Nebelgefahr ist und es beim Abstellen des Wagens schon ersichtlich war, daß Nebel besteht und dieser sich noch zu verdichten droht. In diesem Fall kann eben ein Wagen nicht, mindestens nicht ohne eigene Beleuchtung, aufgestellt werden. Fahrlässig ist auch, wenn m:an sein parkendes Fahrzeug nicht abschließt. Dadurch werden nicht nur Diebstähle erleichtert, sondern für den Halter besteht auch die Gefahr, daß er für einen bei dieser Gelegenheit verursachten Unfall haftet. Immer wieder ist zu beobachten, daß auch bei dichtestem Nebel, sei es auf einer Bundesstraße oder Autobahn, auf der Strecke gehalten wird, was dann die bekanntlich Kettenreaktionen von Unfällen hervorruft. Meistens ist es möglich, in einen Seitenweg oder Parkplatz auf der Autobahn noch zu gelangen. Dies muß verlangt werden, selbst wenn dadurch etwa beschädigte Reifen vollends kaputt gehen. Eine weitere Unsitte ist, daß beim Parken ein Wagen von einem vor oder hinter ihm parkenden Wagen so eingeklemmt wird, daß er überhaupt nicht mehr herausfahren kann. Das möchte keiner bei sich erleben, sollte es daher auch einem anderen Fahrer nicht zumuten. Ein derartiges Verhalten gibt dann meistens Beschädigungen am anderen Fahrzeug. Oft hält es dann der Schadenstifter nicht für nötig, seinen Namen bei dem beschädigten Fahrzeug zu hinterlassen, obwohl er für den Schaden ja selbst gar nicht materiell aufzukommen hat, sondern seine Versicherung. Die Einhaltung dieser Vorschriften nützt aber nichts, wenn der Wagen selbst nicht in Ordnung ist. Jeder Fahrer ist bekanntlich verpflichtet, für die absolute Verkehrssicherheit seines Wagens zu sorgen oder einen einwandfreien Beauftragten zu bestellen, der diese Arbeiten vornimmt. In erster Linie ist auf die Reifen und Bremsen zu achten. Oft besteht die An-sieht, daß die Reifen gefahren werden können, bis man die Leinwand sieht.

Daß diese Ansicht falsch und fahrlässig ist, ergibt dann erst ein etwaiger Unfall, dessen Ursache die glatten Reifen sind. Wegen glatter Reifen kann ohne weiteres jemand z. B. wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden. Das Gleiche gilt natürlich von nicht funktionierenden Bremsen. Merkwürdige Erscheinungen sieht mm auch oft im Winter, wenn z. B. ein Auto daherkommt, das nur eine Art Guckloch in der Windschutzscheibe hat, das für den Fahrer zur Verfügung steht, der zu faul ist, seine Windschutzscheibe freizumachen. Ebenso ist dies natürlich notwendig, für die Seiten- und Rückscheiben, denn sonst ist ja eine einwandfreie Beobachtung des Verkehrs nicht möglich. Selbstverständlich kann sich der Fahrer auch hierauf nicht berufen, denn er ist ja schuld an dem nicht einwandfreien Zustand seines Wagens. Ebenso ist es, wenn einer auf seinem Kühler, was ich neulich beobachtet habe, einen Schneeberg hat, der ihm kaum gestattet, die Fahrbahn richtig zu übersehen. Man sollte meinen, dies nicht erwähnen zu müssen, aber die täglichen Beobachtungen zeigen, daß es notwendig ist. Tritt unterwegs ein Mangel des Wagens auf, z. B. ein Lenkungsschaden, so darf im allgemeinen überhaupt nicht mehr gefahren werden oder je nach Lage der Dinge kann ganz vorsichtig zur nächsten Werkstatt der Wagen gebracht werden. Am besten ist es jedoch in solchen Fällen, den Wagen abschleppen zu lassen.

Dr.Zahn

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